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Es werden Posts vom März, 2018 angezeigt.

ALG II für Selbstständige - So geht es!

Wer reich ist, soll gerne geben, wer bedürftig ist, gerne nehmen . Wenn Ihr (anfänglicher) Gewinn nicht zum Lebensunterhalt für Sie (und Ihre Familie) ausreicht, haben Sie einen gesetzlichen Anspruch auf aufstockende ALG II Leistungen. Sie stellen einen Antrag auf Weiterbewilligung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).     Bezüglich Ihres nicht ausreichendem Gewinns aus der Selbstständigkeit füllen Sie die Anlage EKS aus. Nachweisbare Kosten belegen Sie mittels entsprechenden Nachweisen. Alle anderen Daten dürfen Sie schätzen. Ihr anrechenbarer Gewinn , für den Bewilligungszeitraum von 6 Monaten, ermittelt sich wie folgt: Einnahmen minus Ausgaben = Gewinn (abzüglich Freibeträge gem. §11b SGB II). Abziehbare Ausgaben sind unter anderem: Material, gewerbliche Miete, Versicherungen, Lohnkosten, KFZ-Kosten, Werbung, Berufskleidung, Telefon, Büromaterial, Steuerberatung, betriebswirtschaftliche Beratung, R

ALG II Existenzgründung. Das Jobcenter muss zahlen!

Machen ist wie wollen- nur krasser! Wenn Sie sich selbstständig machen wollen, dann tun Sie es! -           Keine Zustimmung des Jobcenters nötig. -           Keine Förderanträge stellen- werden sowieso abgelehnt! -           Sie brauchen keinen Businessplan für das Jobcenter. -           Keine nervigen Seminare besuchen. -           Keine zweifelhaften Eignungstests nötig. -           Sie informieren nur das Jobcenter. Sobald Sie Ihr Gewerbe angemeldet haben, informieren Sie schriftlich das Jobcenter und teilen diesem mit, dass Sie vorläufig weiter ALG II benötigen. (Formular EKS). Das Jobcenter muss Sie weiter unterstützen! Sie haben einen gesetzlichen Anspruch auf aufstockende ALG II Leistungen, wenn Ihr aktueller Gewinn nicht ausreicht. Alle notwendigen Investitionen vermindern Ihren anrechenbaren Gewinn. Das Jobcenter zahlt unfreiwillig mit. De Minderung des Abzugsbetrages beläuft sich, je nach Gewinn, auf ca. 80-90%. Lt. § 2 SGB II (1) … „müsse